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Kündigung auch bei irrtümlich fortlaufend unpünktlich gezahlter Miete.


Zahlt der Mieter trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters weiterhin verspätet die Miete, stellt dies eine so gravierende Pflichtverletzung des Mieters dar, die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.


Nach der aktuellen Entscheidung des BGH gilt dies auch dann, wenn dem Mieter nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgegangen war, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.


Kommentar


Der BGH hat durch diese Entscheidung die Rechte des Vermieters bei fortlaufender unpünktlicher Zahlung durch den Mieter weiter gestärkt und der Vertragstreue einen hohen Rang eingeräumt.


Auch bei einer vorherigen Duldung der Verspätung seitens des Vermieters kann nach einer Abmahnung und weiterer unpünktlicher Zahlung eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Die Entscheidung führt die Rechtsprechung zur unpünktlichen Mietzahlung konsequent fort. Schließlich kann jeder Mieter durch einen Blick in den Mietvertrag das Fälligkeitsdatum der Miete sofort feststellen.


Fundstelle: BGH, Urteil vom 01. Juni 2011, BGH VIII ZR 91/10 - www.bundesgerichtshof.de

Grundstücksrecht: Verbotene Hausverlosung


Die Durchführung einer nicht erlaubten Hausverlosung kann strafrechtlich als Betrug zu bewerten sein, urteilte der BGH. Im entschiedenen Fall hatte der Angeklagte seine Doppelhaushälfte im Internet verlosen wollen.


Die Teilnahmegebühr lag bei 19,- EUR. Der Angeklagte hatte zunächst versucht eine Genehmigung für eine einfache Verlosung, d.h. ein öffentliches Glücksspiel zu erhalten. Nachdem sich dies jedoch schwierig gestaltete, änderte er die Teilnahmebedingungen dahingehend, dass er mehrere Quizrunden durchführen wollte. Dadurch sollte eine Bewertung als erlaubnisfreies Geschicklichkeitsspiel erlangt werden.


Ohne eine entsprechende Bescheinigung nahm er sodann den Spielbetrieb auf und erlangte Einnahmen von über 400.000,- EUR. Nach der behördlichen Untersagung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens beendete er das Gewinnspiel, zahlte aber die erhaltenen Teilnahmegebühren nur zu einem verschwindend geringen Teil zurück, da er das meiste bereits für sich verbraucht hatte. In der zweiten Instanz bestätigte nunmehr der BGH den Schuldspruch wegen Betruges, da der Angeklagte in seinen Teilnahmebedingungen u.a. ausdrücklich darauf verwiesen hatte, dass das Spiel den rechtlichen Vorgaben entsprechen würde.


Kommentar


Der Glückspielstaatsvertrag normiert ein generelles Verbot von Glückspielen im Internet in Deutschland. Den Genehmigungsbehörden ist es damit nicht möglich, überhaupt für ein solches Geschäftsmodell eine Genehmigung zu erteilen.


Auch der versuchten Umgehung dieses Verbots durch „Tarnung" eines Glücksspiels als Geschicklichkeitsspiel haben zunächst das Verwaltungsgericht und nunmehr auch der BGH eine Absage erteilt. Die Hausverlosungen im Internet sind und bleiben in Deutschland verboten.


Wer eine Hausverlosung veranstaltet, macht sich strafbar und schließt darüber hinaus auch keinen rechtsgültigen Vertrag mit den Teilnehmern. Die einem solchen Geschäftsmodell zugrunde liegenden Erwartungen des Veranstalters und auch der Teilnehmer - nämlich auf der einen Seite einen wesentlichen höheren „Verkaufspreis" zu erhalten und auf der anderen Seite für ein sehr günstiges Los ein ganzes Haus zu bekommen - werden jedoch auch in Zukunft zu weiteren Versuchen führen, Gesetzeslücken zu finden.


Fundstelle: BGH, Beschluss vom 15. März 2011, 1 StR 529/10 - www.bundesgerichtshof.de